Rechtsprechung
LG Wiesbaden, 30.03.2022 - 12 O 58/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- mietrechtsiegen.de
Mietsicherheit - Zahlung nach Kündigung des Mietvertrags?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anspruch auf Mietsicherheit auch nach Kündigung des Mietvertrags
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Geltendmachung der Mietsicherheit trotz Vertragsbeendigung?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Alternativverurteilung im Urkundenprozess (IMR 2022, 253)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 21.01.2008 - 12 W 90/07
Gewerberaummiete: Vereinbarungen über die Fälligkeit einer Kaution; …
Auszug aus LG Wiesbaden, 30.03.2022 - 12 O 58/21
Im Hinblick auf den Sicherungszweck der Mietkaution hat ein Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution wegen Mängeln der Mietsache oder anderer behaupteter Forderungen und kann damit auch nicht gegen den Anspruch des Vermieters aufrechnen (KG Berlin 12 W 90/07).Insbesondere kann der Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertragswidrig nicht gezahlte Kaution verlangen, sofern ihm noch mögliche Ansprüche gegen den Mieter zustehen, den die Klägerin aus der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung herleitet (BGH VIII ZR 65/11; VIII ZR 332/79; KG Berlin 12 W 90/07).
- BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 65/11
Wohnraummiete: Anspruch auf Mietsicherheit nach Vertragsbeendigung; Verjährung …
Auszug aus LG Wiesbaden, 30.03.2022 - 12 O 58/21
Insbesondere kann der Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertragswidrig nicht gezahlte Kaution verlangen, sofern ihm noch mögliche Ansprüche gegen den Mieter zustehen, den die Klägerin aus der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung herleitet (BGH VIII ZR 65/11; VIII ZR 332/79; KG Berlin 12 W 90/07). - BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79
Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf …
Auszug aus LG Wiesbaden, 30.03.2022 - 12 O 58/21
Insbesondere kann der Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertragswidrig nicht gezahlte Kaution verlangen, sofern ihm noch mögliche Ansprüche gegen den Mieter zustehen, den die Klägerin aus der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung herleitet (BGH VIII ZR 65/11; VIII ZR 332/79; KG Berlin 12 W 90/07).